Satzung

Unsere Satzung ...

I. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein „Eintracht“ Eggebek, abgekürzt: TSV „Eintracht“ Eggebek e.V.
2. Sitz des Vereins ist Eggebek.
3. Gründungsjahr ist das Jahr 1929.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendpflege und der charakterlichen Förderung durch Sport und Spiel.
2. Der Vereinszweck wird unter anderem erreicht durch den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vereinsbeirat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften


1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportverband (LSV) Schleswig-Holstein
b) Kreissportverband (KSV) Schleswig-Flensburg
c) Deutschen Volkssportverband
d) jeweiligen Fachverband der angebotenen Sportarten

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände gem. Absatz 1 als verbindlich an.

 der Ehrungen regelt die Geschäftsordnung, die vom Vereinsbeirat beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

II. Vereinsmitgliedschaft


§ 5 Mitgliedschaften


1. Mitglied kann jeder werden.
2. Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Weitere Möglichkeiten der Ehrungen regelt die Geschäftsordnung, die vom Vereinsbeirat beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Ableben

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des BGB-Vorstands von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 8 der Satzung in Verzug ist. Der Beschluss des BGB-Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der BGB-Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
6. Der BGB-Vorstand ist verpflichtet, dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
7. Über einen Ausschluss entscheidet der BGB-Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
8. Über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 8 Beitragsleistungen und Aufnahmegebühr


1. Es ist eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich richtig sein.
3. In den Sparten kann auf Beschluss der Spartenversammlung zusätzlich ein Spartenbeitrag erhoben werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen.
7. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt, wenn sie keinen Antrag auf Ermäßigung wegen Schul- bzw. Berufsausbildung stellen.
8. Der Vereinsbeirat ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung

III. Organe des Vereins


§ 9 Vereinsorgane


1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsbeirat.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsbeirat beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 10 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang.
3. In besonderen Fällen können der Vereinsbeirat oder mindestens 40 stimmberechtigte Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Dabei ist die einfache Mehrheit ausreichend (Ausnahmen: § 17 und § 18).
5. Den Ablauf der Mitgliederversammlung und der Wahlen regelt die Geschäftsordnung, die vom Vereinsbeirat beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
6. Ergänzungen der Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden. Über eine Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
8. Dringlichkeitsanträge aus der Versammlung werden nur zugelassen, wenn die einfache Mehrheit der Versammlung diesen zustimmt. Anträge auf Satzungsänderungen sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Bei der Wahl des Jugendwartes haben alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr das Stimmrecht.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates gem. § 15
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über Anträge


§ 13 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Finanzwart
d) Schriftführer
e) Jugendwart
f) bis zu vier Beisitzern

2. Der Vorstand ist das geschäftsführende und repräsentative Organ des Vereins.
3. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Finanzwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere sind dies die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Bewilligung von Ausgaben, die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Beauftragte für Sonderaufgaben zu benennen.
7. Die Aufgaben des Jugendwartes regelt die Jugendordnung, die Aufgaben der Beisitzer die Geschäftsordnung, die beide nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
8. Etwaige Spartenordnungen können bei Bedarf vom Vorstand genehmigt werden.


§ 14 Vereinsbeirat


1. Der Vereinsbeirat besteht aus dem Vorstand und den Spartenleitern.
Er tagt mindestens zweimal im Jahr auf Antrag eines oder mehrerer Spartenleiter oder des Vorstandes.
2. Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsbeirat ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins
b) Zustimmung bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3000.- €
c) Belange, Wünsche und Anregungen aus den Sparten an den Vorstand heranzutragen
d) Mitarbeit bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinsrichtlinien und Vereinsordnungen und deren Beschluss
f) Vertretung der Interessen der Sparten
g) Zulassung und Auflösung von Sparten


§ 15 Wahlen


1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. In den Jahren mit gerader Endziffern werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer gewählt.
3. In den Jahren mit ungerader Endziffer werden der 2. Vorsitzende, der Finanzwart und zwei Beisitzer gewählt.
4. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für ein Jahr gewählt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Findet keine Jugendversammlung statt, ist der Jugendwart durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
5. Die Spartenleiter werden vor der Mitgliederversammlung in den einzelnen Sparten bzw. während der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung verpflichten.
7. Änderungen der Vorstandsmitglieder gem. § 13 Nr. 4 (BGB Vorstand) sind sofort im Vereinsregister einzutragen.
8. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung.


§ 16 Kasse und Kassenprüfung


1. Der Finanzwart hat die Kasse zu verwalten und über die Einnahmen und Ausgaben einen Kassenbericht zu erstellen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, die die Kasse überprüfen. Die Kassenprüfer sind so zu wählen, dass jedes Jahr immer nur ein neuer Kassenprüfer bestellt wird.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Finanzwartes und des Vorstandes.

IV. Sonstiges


§ 17 Satzungsänderung


1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagespunkt die Auflösung des Vereins ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Finanzwart als Liquidatoren des Vereins bestellt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Eggebek und Langstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 19 Schlußbestimmungen


1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. März 2001 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

2. Änderung durch Mitgliederversammlung am 18. März 2022.


Die Änderung ist mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.


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